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Abeln Newsbeitrag

Angaben im XING- oder LinkedIn-Profil können einen Wettbewerbsverstoß darstellen und zur Vertragsstrafe führen! 

23.06.2017 - Es ist keine Seltenheit, dass zwischen Führungskräften und Unternehmen nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden. Das bedeutet, dass Mitarbeiter sich beispielsweise zwölf  Monate nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht selbst als Wettbewerber oder bei einem Wettbewerber betätigen können, aber im Gegenzug dafür eine Entschädigung erhalten.

Verstößt die Führungskraft gegen das Wettbewerbsverbot, indem sie selbst oder für ein anderes Unternehmen im Konkurrenzbereich ihres vorherigen Arbeitgebers tätig wird, kann es teuer und unangenehm werden: Nicht selten droht die Zahlung einer satten Vertragsstrafe, wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Darüber hinaus kann die Wettbewerbstätigkeit unterbunden werden. Das ist relativ klar und einleuchtend. Aber die Frage ist immer: Was ist verbotener Wettbewerb und wo beginnt er? Bloße Vorbereitungshandlungen stellen noch keinen verbotenen Wettbewerb dar. Allerdings kann Konkurrenz bereits bei der Werbung, d.h. auch bei XING- oder LinkedIn-Profilen beginnen. Je nachdem, wie die Darstellung gestaltet ist, kann dies schon eine unerlaubte Wettbewerbshandlung sein. 

Aktuell setzen sich einige Gerichte mit persönlichen Profilen bei XING oder LinkedIn auseinander.  Das ist unschön, da es im Falle einer unerlaubten Werbung um den Wegfall der Karenzentschädigung und die Zahlung einer Vertragsstrafe geht. Betroffen sind ehemalige Mitarbeiter, die ein wirksames Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart hatten und ihre persönlichen Profile mit Schlagworten versehen haben, die auch auf den ehemaligen Arbeitgeber zutreffen können. Zwar gehen die Meinungen hier auseinander, aber es gilt der Grundsatz, dass eine verbotene Konkurrenztätigkeit erst dann angenommen werden kann, wenn aktiv über das XING-Profil für eine konkurrierende Tätigkeit geworben wird. Dabei muss auch unterschieden werden, ob das XING-Profil nur der eigenen persönlichen Außendarstellung dient oder ein gewerblicher Zweck verfolgt wird, d. h. ob Geschäfte generiert werden könnten.

Unser Tipp: Behalten Sie stets ihr XING- und LinkedIn-Profil im Auge, vor allem die Suche- und Biete-Bereiche, wenn Sie sich an ein Wettbewerbsverbot halten müssen und ihr Arbeitsverhältnis beenden. Das klingt banal, aber die vor Gericht gelangten Fällen zeigen, dass das Thema mehr Beachtung finden sollte. 

RA u. FAArbR Alexander Haasler & RA Constantin von Köckritz


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