Presse Leser
Abeln Newsbeitrag

Arbeitszeitrecht - Die großen Irrtümer

7. Juli 2017 - Fragt man Arbeitnehmer nach der höchstens zulässigen Arbeitszeit, lautet die häufigste Antwort 48 Stunden pro Woche. Dies ist zwar nicht völlig falsch, aber auch nicht komplett korrekt.

Nach Paragraf 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Macht von Montag bis Freitag 40 Stunden. Da der Samstag auch als Werktag zählt, kommt man auf diese 48 Stunden. Allerdings kann die werktägliche Arbeitszeit nach Paragraf 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Demzufolge darf im Halbjahresdurchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bezogen auf die einzelne Woche ist hingegen eine Arbeitszeit von maximal 60 Stunden zulässig.

Auch beim Thema Überstunden haben viele Arbeitnehmer falsche Vorstellungen. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht müssen Überstunden nicht immer bezahlt oder abgefeiert werden. Grund dafür sind entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag. Insbesondere kann dort vereinbart sein, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies ist zulässig, sofern die Zahl der abgegoltenen Überstunden klar bestimmt und nicht unverhältnismäßig hoch ist. Als Orientierung dient ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (AZ 19 Sa 1720 11), das entschieden hat: Rund zehn Prozent Mehrarbeit pro Monat können mit dem Gehalt abgegolten sein. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung, also ab monatlich 6 350 Euro in den alten beziehungsweise 5 700 Euro in den neuen Bundesländern, eine Überstundenbezahlung entfallen kann.

Viele Manager halten sich nicht an das Arbeitszeitgesetz. Unter ihnen hält sich hartnäckig das Gerücht, für Führungskräfte und für außertarifliche Angestellte, kurz "ATler", gelte die Begrenzung der Arbeitszeit nicht. Doch das stimme nicht, erläutert der Jurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Abeln. Lediglich auf eine vergleichsweise kleine Gruppe unter den Führungskräften ist das Arbeitszeitgesetz tatsächlich nicht anwendbar. Dabei handelt es sich um die sogenannten leitenden Angestellten, die besondere Kriterien erfüllen: Sie haben Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine erhebliche Handlungsvollmacht oder sogar Prokura, oder ihnen wurden sonstige Aufgaben in unternehmerischer Funktion übertragen. Beispielsweise indem sie weisungsfrei über die Ausrichtung des Unternehmens entscheiden.

Wenn einem Angestellten mindestens eine dieser drei genannten Funktionen dauerhaft übertragen ist, ist er leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und es gibt für seine Arbeitszeit keine Obergrenze mehr. Für alle anderen Führungskräfte gilt das Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt. Auch der Status als AT-Mitarbeiter setzt das Arbeitszeitgesetz nicht außer Kraft. Doch gerade in Unternehmen ohne Zeiterfassung lässt sich kaum kontrollieren, wann ein Manager nach Hause geht - und ob er am heimischen Schreibtisch weiterarbeitet.

Zurück