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Abeln Newsbeitrag

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann während der Elternzeit jede Form der Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, wenn diese nicht mehr als 30 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber möchte dadurch Eltern beim Wiedereinstieg in den Beruf entgegenkommen.

Oft ist es so, dass diese Form der Teilzeitarbeit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeberausgeübt wird. Dadurch soll der Arbeitnehmer versuchen einen Kompromiss mit dem Arbeitgeber über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu finden.

Scheitert ein solcher Kompromiss, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber verlangen, seine bisherige Tätigkeit in einem Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit ausüben zu dürfen. Dies kann der Arbeitnehmer in der Regel dann verlangen, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer (ausgenommen sind Azubis) beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und die Teilzeitbeschäftigung für mindestens zwei Monate erfolgen soll.

Macht der Arbeitnehmer diese Forderungen geltend, steht dem Arbeitgeber keine Entscheidungsfreiheit zu. Der Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit besteht nur dann nicht, wenn dringliche betriebliche Gründe dies nicht zulassen. Dies ist dann der Fall wenn die betrieblichen Interessen dem Wunsch auf Teilzeit in der Elternzeit erheblich überwiegen.

Demnach reicht die bloße Behauptung, dass keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat nämlich nun entschieden, dass Arbeitgeber eine solche Ablehnung umfassend und anhand von Tatsachen begründen müssen. Dies wird dazu führen, dass an die Ablehnungsgründe aus dem BEEG weiterhin sehr hohe Anforderungen gestellt werden.

Der Arbeitgeber kann sich nach Entscheidung der Richter am LAG Hessen nur auf schwerwiegende Gründe, wie die Schließung des Betriebes oder die Aufgabe des Standortes berufen. Auch die Behauptung, dass es nicht genug Arbeit für einen Teilzeitbeschäftigten gäbe, hielt vor Gericht nicht stand.

Eltern können nach dieser Entscheidung also Aufatmen. Bei Fragen rund um Beschäftigungs-, Teilzeit- und Befristungsfragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 3. Juli 2017, AZ.: 7 Sa 1341/16)

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