FÜHRUNGSKRÄFTE-NEWSLETTER 2/2017
Liebe Leserin, lieber Leser,
jetzt zu Beginn des Spätsommers freuen wir uns, Ihnen unseren zweiten Arbeitsrechts-Newsletter für Führungskräfte in diesem Jahr zuzuschicken.
Auch dieses Mal beinhaltet er wieder viele relevante Themen für Sie. So geht es dieses Mal unter anderem um rechtswidrige Versetzungen, Aufgabenentzug, Entleitung und Koppelungsklauseln für Geschäftsführer und Vorstände. Dazu finden Sie aktuelle Beiträge von uns aus dem Handelsblatt, aus dem Management-Blog der WirtschaftsWoche, der Fachzeitschrift Arbeitsrecht Aktuell und von ZEIT-Online.
Gerne möchten wir Sie auf unseren Führungskräftetag am 14. September 2017 hinweisen, der in diesem Jahr in Frankfurt am Main stattfinden wird. Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen dazu.
Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre sowie schöne Restsommertage.
Ihr Team der Kanzlei Abeln

FÜHRUNGSKRÄFTETAG
Nach vielen erfolgreichen Veranstaltungen in Berlin findet der diesjährige Führungskräftetag im Flemings Hotel Frankfurt City statt. Wie jedes Jahr referieren für Sie Experten zu wichtigen Themen rund um Status, Führung und Absicherung. Neben den Anwälten der Kanzlei ABELN konnten wir Dr. Karsten Wetwitschka als Redner für Sie gewinnen. Dr. Wetwitschka coacht seit diesem Jahr erfolgreich Führungskräfte und arbeitete zuvor 25 Jahre für die Deutsche Bank. Er wird zum Thema „Mit Courage zu wirksamer Führung“ sprechen.
Im Anschluss an die Veranstaltung ist ein Networking in gemütlicher Atmosphäre über den Dächern Frankfurts geplant. Alle weiteren Informationen können Sie gern unserer Webseite entnehmen. Dort ist auch die Anmeldung über ein Onlineformular, per Mail oder als Fax möglich. Wir freuen uns, Sie auf unserem Führungskräftetag begrüßen zu dürfen.
www.abeln.de/fuehrungskraeftetag.html
RECHTSPRECHUNG
OLG Karlsruhe: Erhöhte Anforderungen für Koppelungsklauseln bei Geschäftsführern und Vorständen
Bei der Gestaltung von Dienstverträgen für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder spielen Koppelungsklauseln schon seit langem eine große Rolle. Durch eine Koppelungsklausel wird das Amt des Geschäftsführers mit seinem Anstellungsverhältnis verknüpft.
Normalerweise ist das Amt eines Geschäftsführers oder eines Vorstands von dessen Anstellungsverhältnis zu trennen. Somit hat eine Abberufung grundsätzlich keine Auswirkung auf das (Fort-) Bestehen des Anstellungsverhältnisses.
Verwendet das Unternehmen jedoch eine Koppelungsklausel, werden diese beiden Verhältnisse derart miteinander verknüpft, dass bei Verlust der Amtsstellung gleichzeitig das Dienstverhältnis beendet werden kann. Dies erweitert die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und wird daher zurecht kritisiert.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun erhöhte Anforderungen an die Gestaltung und Anwendung von Koppelungsklauseln gestellt: Das Gericht erachtete eine Klausel, bei der das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers sofort nach dessen Abberufung als Organ der Gesellschaft enden sollte, für unwirksam. Nach Ansicht der Richter würde diese Klausel die gesetzliche Kündigungsfrist umgehen und den abberufenen Geschäftsführer dadurch unangemessen benachteiligen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016 Az.: 8 U 122/15)
LAG Berlin-Brandenburg: Gesteigertes Abwehrrecht für Arbeitnehmer bei rechtswidriger Versetzung
Arbeitgeber können Ort und Inhalt der Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter grundsätzlich selbst bestimmen. Dies leitet sich aus dem sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers ab. Mit diesem Recht versuchen Arbeitgeber auch regelmäßig, rechtswidrige Versetzungen ihrer Mitarbeiter zu rechtfertigen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden: Arbeitgeber können Arbeitnehmern nicht immer wieder neue Angaben zum Ort oder Inhalt ihrer Arbeitsleistung machen, wie es ihnen gerade beliebt. Arbeitnehmer sollen ein gesteigertes Abwehrrecht gegen Versetzungen besitzen, wenn die vom Arbeitgeber dargelegte Weisung inhaltlich nicht mit dem Arbeitsvertrag gedeckt ist.
Der Arbeitnehmer kann nach Ansicht des LAG die Arbeitsleistung dann verweigern, wenn die Versetzung offensichtlich rechtswidrig ist, wenn die mit ihr verbundene Arbeitsleistung erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringt, oder ein irreparabler Schaden des beruflichen Ansehens bzw. schwere Gewissenskonflikte drohen.
Allerdings muss der von diesen Maßnahmen betroffene Mitarbeiter die Gründe seiner Leistungsverweigerung glaubhaft darlegen können. Zweifelt der Arbeitgeber an diesen Gründen, werden die Interessen der beiden Parteien abgewogen: Dann stellt sich die Frage, ob die Versetzung und die damit verbundene Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer zumutbar ist und ob der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat seinen Mitarbeiter anders und dennoch angemessen zu beschäftigen.
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. November 2016, Az.: 7 SaGa 1629/16)
BAG: Arbeitnehmer müssen unbilligen Weisungen des Arbeitgebers nicht Folge leisten
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, sowohl Inhalt als auch Ort der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter weitgehend frei zu bestimmen. Viele Führungskräfte leisten daher aus Angst vor Abmahnungen und einer Kündigung vielen Weisungen des Arbeitgebers folge, auch wenn sie das in vielen Fällen gar nicht müssten.
Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich festgestellt: Unbilligen Weisungen des Chefs hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht Folge zu leisten.
Im konkreten Fall wurde eine Führungskraft von ihrem Arbeitsstandort in Dortmund in eine Zweigstelle nach Berlin versetzt. Die Begründung: In Dortmund gäbe es keinen Beschäftigungsbedarf mehr. Die Führungskraft erachtete die Weisung ihres Arbeitgebers jedoch als unangemessen und zu weitgehend, sie nahm ihre Arbeit in Berlin nicht auf. Der Arbeitgeber reagierte mit zwei Abmahnungen und schließlich mit einer fristlosen Kündigung.
Dagegen setzte sich die Führungskraft jedoch erfolgreich zur Wehr. Das BAG wich von einer zuvor ergangenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts in Hamm ab und entschied: Die Versetzung des Arbeitgebers war unbillig, da diese zu stark von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung abwich. Die fristlose Kündigung war somit unwirksam und der Arbeitgeber musste beide Abmahnungen aus der Personalakte der Führungskraft entfernen.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2017, Az.: 10 AZR 330/16)
ArbG Ulm: Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf einer bestimmten Hierarchieebene
Es ist keine Seltenheit, dass Führungskräfte innerhalb ihres Betriebs beliebig neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder zugewiesen gekommen. Die Bestimmung der Arbeitsleistung liegt im sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Problematisch wird es jedoch, wenn eine Führungskraft auf eine Stelle versetzt wird, die ihren Aufgaben und dem Qualifikationsgrad nicht gerecht wird. Dagegen können Sie sich wehren.
Das Arbeitsgericht Ulm entschied: Führungskräfte, die ihre im Arbeitsvertrag vereinbarten Ziele einhalten und sogar überschreiten, dürfen vom Arbeitgeber nicht nach billigem Ermessen auf eine niedrigere Hierarchieebene versetzt werden.
Im konkreten Fall hatte ein Manager eine Zielvereinbarung unterzeichnet, nach der er bei Einhaltung dieser Ziele bei Jahresende eine Bonuszahlung erhalten würde. Die Führungskraft erkrankte jedoch und war drei Monate arbeitsunfähig. Bei Rückkehr versetzte der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf eine Stelle, die seiner vorherigen Stellung im Unternehmen nicht gerecht wurde.
Die Begründung des Arbeitgebers: Einige Angestellte hätten sich über den Führungsstil des Managers vor und während dessen Abwesenheit beschwert. In Folge dessen hatte der Arbeitgeber auch noch eine Ermahnung in der Personalakte des Managers vermerkt.
Das Arbeitsgericht Ulm war jedoch der Ansicht: Solange die Führungskraft ihre vertraglich vereinbarten Ziele einhält und sich keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lässt, hat die Führungskraft sowohl Anspruch darauf angemessen auf ihrer Hierarchieebene beschäftigt zu werden, als auch Anspruch auf die im Vertrag versprochene Bonuszahlung. Des Weiteren musste der Arbeitgeber die Ermahnung aus der Personalakte entfernen.
(Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 14. März 2017, Az.: 5 Ca 328/15)
PRESSESPIEGEL
HANDELSBLATT: „Ich würde das Angebot nicht annehmen.“
Die Commerzbank will tausende Jobs streichen. Im Handelsblatt-Interview erklärt Rechtsanwalt Dr. Abeln, wieso er die Abbaupläne der Commerzbank kritisch sieht und warum Banker gute Chancen haben, ihren Job zu behalten.
Zum vollständigen Artikel gelangen Sie hier: www.abeln.de/presse-leser/angebot-nicht-annehmen.html
WIWO-ONLINE (Management-Blog): „Wenn Unternehmen Angestellte rausdrängen.“
Mit Mitte oder Ende 50 wird es für Führungskräfte oft gefährlich. Dann kommen Unternehmen regelmäßig auf die Idee, ihre bewährten Führungskräfte ohne langes Fackeln loswerden zu wollen. Was Betroffene dagegen tun können, erklärt Dr. Christoph Abeln im Management-Blog von Wirtschaftswoche-ONLINE.
Hier geht es zum Gastbeitrag: www.abeln.de/presse-leser/gegenwaffe-memo.html
ZEIT-ONLINE: Bewerbungsabsagen „Wir haben uns für jemand besseren entschieden.“
Wenn auf ein Bewerbungsschreiben eine Absage folgt, fehlt meistens eine Begründung. Rechtsanwalt Constantin von Köckritz gibt Antwort auf die Frage, warum Arbeitgeber immer wieder über die Gründe von Jobabsagen schweigen.
Zum Beitrag gelangen Sie hier: www.abeln.de/presse-leser/bewerbungsabsagen.html
ARBEITSRECHT AKTUELL: „Unternehmerische Entscheidungen bei Versetzungen.“
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Marc Repey in der Ausgabe vom 9. Mai 2017 von Arbeitsrecht Aktuell. Ein Arbeitgeber muss bei jeder Versetzung billiges Ermessen ausüben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weicht dieses Merkmal in jüngster Zeit zunehmend zugunsten der Arbeitgeber auf. Repeys Beitrag setzt sich mit dieser Entwicklung kritisch auseinander und bietet einen praktikablen und interessengerechten Lösungsvorschlag.