FÜHRUNGSKRÄFTE-NEWSLETTER 3/2017
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Jahresende kommt mit großen Schritten auf uns zu. Gern möchten wir Ihnen zuvor noch unseren dritten Newsletter zuschicken.
Darin haben wir die aktuellste Rechtsprechung zum Arbeitsrecht für Führungskräfte in knappen Worten für Sie zusammengefasst. Dieses Mal geht es unter anderem um das Thema Elternzeit und das Verhältnis zum Urlaubsanspruch, um Haftungsfragen und um den neusten Trick der Arbeitgeber, die vorweggenommene Abmahnung.
Dazu finden Sie aktuelle Beiträge von uns aus der Presse, wie dem Handelsblatt und dem KarriereSPIEGEL. Erstmals finden Sie in unserer Presseschau auch einen Videobeitrag aus dem MDR.
Außerdem für Sie: Ein Rückblick auf unseren wieder einmal ausgebuchten Führungskräftetag. Die nächste Auflage für das Jahr 2018 befindet sich bereits in Planung. Falls sie Themenwünsche haben, sprechen Sie uns einfach an.
In der Hoffnung, dass Sie sich im Laufe des Jahres gut von uns informiert gefühlt haben, wünschen wir Ihnen in den kommenden Wochen bis zum Jahreswechsel eine ruhige und besinnliche Vorweihnachtszeit, frohe Weihnachtstage und ein gutes Jahr 2018. Wir danken Ihnen für das uns in diesem Jahr entgegengebrachte Vertrauen und wünschen Ihnen nun zuerst einmal eine gute Lektüre.
Ihr Team der Kanzlei ABELN

Ausgebuchter Führungskräftetag mit viel wichtigem Input
Es ist inzwischen gute Tradition: Unser jährlicher Führungskräftetag fand in diesem Jahr zum ersten Mal in der Main-Metropole Frankfurt statt. Unter dem Motto „Wir navigieren Sie durch stürmische Zeiten“ informierten unsere Arbeitsrechtsexperten die Teilnehmer darüber, wie leitende Angestellte mit beruflichen Herausforderungen umgehen und diskutierten mit dutzenden Führungskräften.
Dieses Jahr sprachen Dr. Christoph Abeln, André Kasten, Dr. Karsten Wetwitschka und Marc Repey.
Im Fokus stand dabei das Thema Altersvorsorge. Direkt zu Beginn der Veranstaltung hielt Herr Dr. Abeln einen Vortrag zum Thema „Altersteilzeit und Trennungsvereinbarungen – worauf Führungskräfte achten sollten.“ Hauptaugenmerk dieses Vortrages lag dabei vor allem auf der Frage, wie Führungskräfte am besten mit Trennungssituationen zum Ende ihres Berufslebens umgehen und zeigte für dieses brisante Thema neue Herangehensweisen auf.
Direkt im Anschluss referierte Rechtsanwalt André Kasten zum Thema „Statusfragen – Der Mythos vom schutzlosen leitenden Angestellten“ und griff so ein weiteres, für Führungskräfte hochrelevantes Thema, auf. Er zeigte, warum heutzutage kaum noch ein Angestellter wirklich ein Leitender im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist und was dies konkret bedeutet. Denn es gilt: Schutzlos ist keiner von ihnen.
Nach dem Lunch-Break folgten Vorträge von Dr. Karsten Wetwitschka, Gründer der Coaching-Beratung 20-Hertz und Rechtsanwalt Marc Repey. Herr Dr. Wetwitschka berichtete in seinem Vortrag „Mit Courage zur wirksameren Führung“, wie Führungskräfte mit Empathie und Geschick auch persönlich hochkomplexe Jobsituationen meistern. Zum Abschluss sprach Rechtsanwalt Marc Repey über das Thema „Wenn der eigene Job neu ausgeschrieben wird: So hindern Sie Ihren Arbeitgeber daran, Sie mit Stellenbesetzungsverfahren über den Tisch zu ziehen.“ Auch hier wurden die leitenden Angestellten vor allem durch viele Beispiele aus der Bankenwelt für ein wichtiges Thema sensibilisiert.
Zum Abschluss des Tages kamen die Teilnehmer zum Networking über den Dächern Frankfurts zusammen. Besonders freuen wir uns darüber; dass es auch in diesem Jahr wieder viel positive Resonanz zu unserem Führungskräftetag gab.
Damit dies auch im nächsten Jahr wieder gelingt, wenden Sie sich gern mit Themenwünschen an uns. Wenn Sie über die Planungen für den nächsten Führungskräftetag auf dem Laufenden gehalten werden möchten, melden Sie sich unter seminar@abeln-arbeitsrecht.de.
Rechtsprechung und Informationen
LAG Mecklenburg-VorPommern: Urlaubsanspruch reduziert sich nicht automatisch für die dauer der elternzeit
Elternzeit ist schon lange nicht mehr nur eine Sache für Mütter. Statistisch gesehen geht ein Drittel aller Väter in Elternzeit. Durch die zunehmende Verbreitung der Elternzeit nimmt natürlich auch die Menge an Rechtsfragen diesbezüglich zu.
Vor allem bei den Themen Übertragung von Urlaub und Urlaubsabgeltung sind junge Mütter und Väter, gerade in Führungspositionen, oft ratlos. Hier finden grundsätzlich die Vorschriften des Bundeselterngeldes- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Anwendung. Den allermeisten sind jedoch nur die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geläufig.
Betroffene Eltern denken oft, dass sich der Urlaubsanspruch für die Dauer der Elternzeit automatisch reduziert. Das stimmt so nicht. § 17 BEEG regelt, dass der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um einen Zwölftel kürzen kann. Er muss von dieser Möglichkeit also keinen Gebrauch machen.
Im Normalfall muss der Jahresurlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Konnte der betroffene Mitarbeiter seinen Resturlaub in Folge der Elternzeit nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber ihm den Resturlaub für das nächste Jahr gewähren. So soll die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zum Verlust des Jahresurlaubes führen.
Wenn das Arbeitsverhältnis zunächst über den Zeitraum der Elternzeit fortgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wird, stellen sich neue Fragen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen.
Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass in diesem Fall aufgrund der Sonderregelungen des BEEG keine Urlaubsabgeltung mehr für den vor der Elternzeit angesammelten Urlaub gezahlt werden müsse. Dem erteilte das Gericht jedoch eine klare Absage. Es war der Ansicht, dass bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über das Ende der Elternzeit hinaus die Vorschriften aus dem BUrlG Anwendung finden müssen. Die Urlaubsansprüche, die wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnten, sind also in vollem Maße vom Arbeitgeber abzugelten.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juni 2017, Az.: 4 Sa 7/17
LAG Sachsen-Anhalt: Compliance: Finanzdirektorin zum Schadensersatz in höhe von 150.000 euro verurteilt
Die Haftungsfrage ist bei Führungskräften omnipräsent. Wenn Nachlässigkeit in einer bestimmten Situation kein Rechtfertigungsgrund mehr ist, landet man schnell im Compliance-Bereich. Hier stellt sich dann einzelfallabhängig die Frage, ob dem betroffenen Arbeitnehmer der entstandene Schaden auch vollständig zuzurechnen ist.
Seit einigen Jahren pulsiert der sogenannte „CEO-Fraud“, eine Betrugsmasche bei der die Täter Führungskräfte eines Unternehmens mit gefälschten Mails kontaktieren und sich als Geschäftspartner ausgeben. Unter Vorspiegelung eines betrieblichen Anlasses verlangen die Betrüger dann die Überweisung größerer Geldsummen ins Ausland.
Wird ein Unternehmen Opfer einer derartigen Betrugsmasche, stellt sich zwangsläufig die Frage nach den Konsequenzen für die involvierten Mitarbeiter. Neben einer Kündigung spielen hier vor allem Schadensersatzansprüche eine große Rolle. Nun hat erstmals das LAG Sachsen-Anhalt eine Führungskraft im Zusammenhang mit dem „CEO-Fraud“ zum Schadensersatz verurteilt.
Die beklagte Arbeitnehmerin war bei einer Managementgesellschaft als Finanzdirektorin angestellt. Zu ihren Aufgaben zählte die Organisation und Sicherung des Geldbestandes des Unternehmens.
Zuvor warnte die Konzernspitze per Mail vor Betrugsversuchen. Kurz darauf erhielt die Finanzdirektorin mehrere vermeintlich vom CEO der Konzernmutter stammende E-Mails, in denen sie angewiesen wurde, eine große Summe auf ausländische Konten zu überweisen. 420.000 Euro gingen durch die Überweisung verloren.
Die LAG-Richter beschränkten die Haftung der Finanzdirektorin jedoch auf eine Summe von 150.000 Euro. Damit hielten die Richter an den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen für gefahrgeneigte Arbeit fest.
Die gute Nachricht für alle Führungskräfte: Auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers kann dieser nach den Grundsätzen des BAG trotzdem entlastet werden.
Kriterien für die Haftung nach den Grundsätzen des BAG sind die Höhe der Jahresvergütung, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, sowie der Grad seines Verschuldens. Eine Rolle spielen außerdem die Gesamtumstände, die letztendlich zum Schaden geführt haben.
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2017, Az.: 3 Sa 556/16; BAG, Urteil vom 15. November 2012, Az.: 8 AZR 705/11
LAG Schleswig-Holstein: Kann der arbeitgeber eine vorweggenommene Abmahnung aussprechen?
Führungskräfte stehen unter ständigem Druck und sind täglich neuen Herausforderungen ausgesetzt. Gerade in Zeiten von Umstrukturierungen versuchen Arbeitgeber mit immer neuen Methoden unliebsame Führungskräfte loszuwerden. Eine Masche dafür ist die vorweggenommene Abmahnung. Will der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, muss er den betroffenen Arbeitnehmer nach einem vorherigen Verstoß durch diesen in aller Regel zuvor abmahnen. Die vorweggenommene Abmahnung soll dieses Erfordernis beseitigen.
Für Führungskräfte wichtig: Solche Maßnahmen sind in aller Regel nicht zulässig.
Im Unterschied zur herkömmlichen Abmahnung wird eine vorweggenommene Abmahnung nicht für eine zuvor ergangene Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ausgesprochen. Eine vorweggenommene Abmahnung ist ein Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dass dieser ein bestimmtes Verhalten in seinem Betrieb generell nicht duldet und für den Fall eines Verstoßes die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Dieser Hinweis kann durch Aushang, durch Rundschreiben oder sogar im Arbeitsvertrag angebracht werden.
Das LAG Schleswig-Holstein hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer gegen das Verbot verstieß, Dienstfahrzeuge für private Fahrten einzusetzen. Zu Beginn seiner Tätigkeit im April 2014 hatte er eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, in der über dieses Verbot belehrt wurde. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer aufgrund dieser Verstöße, ohne ihm gegenüber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben, außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Das LAG sah in der Privatnutzung des Dienstwagens Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, welche theoretisch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Dennoch hielt das Gericht die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitnehmer zunächst ausdrücklich hätte abgemahnt werden müssen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann in der Regel erst ausgesprochen werden, nachdem der Betroffene ausdrücklich abgemahnt wurde, da eine Kündigung (ebenso wie eine Abmahnung) keine Strafe für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist, sondern eine vorbeugende Maßnahme, um ähnliche Verstöße in der Zukunft zu vermeiden.
Für eine Kündigung ist daher eine sogenannte „Negativprognose“ erforderlich. Dabei handelt es sich um die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer erneut Pflichtverletzungen in vergleichbarer Art und Weise begeht.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: 5 Sa 5/17
LAG Baden-Württemberg: Direktionsrecht und Auslandsreisen: Was der Arbeitgeber von ihnen erwarten darf
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist wesentlicher Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Danach kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen näher bestimmen, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer wann und wo zu erbringen hat – soweit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nicht bereits anderweitig festgelegt sind (beispielsweise durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, oder Arbeitsvertrag).
Dementsprechend häufig ist das Direktionsrecht im Fokus arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Erst kürzlich sorgte eine Entscheidung des LAG in Baden-Württemberg für Aufsehen.
Im konkreten Fall sollte ein Maschinenbauingenieur, dessen Unternehmen nach China expandieren wollte, nun auch regelmäßig Reisen dorthin unternehmen. Bisher waren Dienstreisen, außer in die deutschsprachigen Nachbarländer, die Ausnahme gewesen. Der Arbeitsvertrag des Ingenieurs regelte weder einen festgeschriebenen Arbeitsort, noch eine Regelung zu Dienstreisen.
Die Richter des LAG haben das Direktionsrecht des Arbeitgebers sehr weit ausgelegt. Nach Ansicht der Richter müsse ein Großteil der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers jedenfalls zu gelegentlichen, kurzfristigen Auslandsreisen verpflichtet sein. Infolge der Entwicklungen des modernen, internationalen Wirtschaftslebens habe sich eine Vielzahl der Berufsbilder in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Auch von Arbeitnehmern verlange dieser Wandel ein erhöhtes Maß an Flexibilität, wodurch auch Auslandsreisen in einem Betrieb mit internationalen Geschäftspartnern vom Direktionsrecht abgedeckt seien, selbst wenn Auslandsreisen in diesem Beruf früher kaum denkbar gewesen wären.
Diese Entscheidung stieß jedoch vermehrt auf große Kritik, sodass zum Fall mittlerweile eine Revision beim BAG anhängig ist.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2017, Az.: 4 Sa 3/17
Arbeitsrechtlicher Ausblick: Was sich 2018 ÄNDERT und wichtig wird
Auch das Jahr 2018 bringt wieder arbeitsrechtliche Änderungen mit sich. Die wichtigsten Änderungen haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengefasst.
Ab dem 6. Januar 2018 tritt das Entgelttransparenzgesetz in Kraft. Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch über die Vergütung von Kolleginnen und Kollegen. Der Grund für das Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt in Statistiken über die teils großen Vergütungsunterschiede zwischen Männern und Frauen mit vergleichbarer Qualifikation. Dieser Anspruch gilt jedoch nur für Betriebe mit 200 oder mehr Mitarbeitern. Außerdem kann ein Arbeitnehmer, der seinen Auskunftsanspruch geltend machen will in der Regel nicht alleine Vorgehen. Dies kann er nur durch den Betriebsrat, sofern es einen gibt.
Das Thema Betriebsrat ist im Frühjahr 2018 auch wieder ein wichtiges: Zwischen März und Mai kommenden Jahres werden wieder die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Plant ein Arbeitgeber also, sich von Personal zu trennen, sollte er dies lieber nach den Wahlen zum Betriebsrat tun. Entlassungen ab einer bestimmten Bandbreite sind nämlich sozialplanpflichtig. Ein Betriebsrat wird in aller Regel versuchen, möglichst hohe Sozialplanleistungen auszuhandeln. Für Arbeitnehmer, denen eine Kündigung in Aussicht gestellt wurde, kann es ferner interessant sein, sich als Wahlbewerber aufstellen zu lassen. Bereits als Wahlbewerber genießt man besonderen Kündigungsschutz.
Außerdem tritt am 25. Mai 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Hierdurch werden Arbeitgeber angehalten, deutlich sensibler mit den Daten ihrer Angestellten umzugehen. Datenschutzrechtliche Verstöße werden nach Inkrafttreten mit bis zu vier Prozent des Konzernjahresumsatzes sanktioniert.
Weiterhin steht 2018 eine Entscheidung des BVerfG (Bundesverfassungsgerichts) zum Befristungsrecht an. Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag sachgrundlos befristen, wenn der betreffende Arbeitnehmer zuvor mehr als drei Jahre nicht mehr bei ihm beschäftigt war. Diese Entscheidung stieß bei einigen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten auf Kritik. Diese halten das Urteil des BAG für mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unvereinbar. Der Inhalt des TzBfG erlaubt nämlich keine Zuvor-Beschäftigung, wenn der Arbeitsvertrag grundlos befristet werden soll. Ob die Entscheidung des BAG richtig und das Verständnis des TzBfG verfassungsgemäß ist, muss nun schließlich das BVerfG entscheiden.
PRESSESPIEGEL
HANDELSBLATT: „Dauerbaustelle Commerzbank“
Im Titelthema der Wochenendausgabe des Handelsblatts vom 20./21./22. Oktober 2017 ging es um das Thema „Wunsch und Wirklichkeit bei der Dauerbaustelle Commerzbank.“ Hier sprach Dr. Abeln insbesondere über mögliche Änderungen für die Beschäftigten bei Veräußerungen der Anteile des Bundes, beispielsweise durch BNP-Paribas.
Den Artikel und das Interview mit Dr. Abeln finden Sie in der Printausgabe des Handelsblatts vom 20./21./22. Oktober 2017 sowie als gekürzte Fassung unter einem kostenpflichtigen Link. In der englischsprachigen ist der Artikel kostenlos verfügbar.
Zu dem Artikel gelangen Sie hier: http://www.abeln.de/presse-leser/handelsblatt-dauerbaustelle-commerzbank.html
„Schwierige Rückkehr nach der Elternzeit“: André Kasten im MDR
Viele Mütter und Väter wollen nach der Elternzeit zunächst verkürzt arbeiten, um Job und Familie optimal unter einen Hut zu bringen. Warum sich das in der Praxis oft als schwierig herausstellt erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht André Kasten im Interview mit dem MDR.
Zum Videobeitrag und dem Interview mit RA Kasten geht es hier: http://www.abeln.de/presse-leser/andre-kasten-im-mdr-schwierige-rueckkehr-nach-der-elternzeit.html
KarriereSPIEGEL: „Geschenke im Job - Was man zur Weihnachten annehmen darf“
Vorsicht, Geschenke! In der Weihnachtszeit trudeln in vielen Büros Aufmerksamkeiten von Kunden, Geschäftspartnern oder vom Chef ein. Doch wer nicht aufpasst, bekommt deshalb Probleme. Rechtsanwalt André Kasten beantwortet die wichtigsten Fragen im KarriereSPIEGEL.
Hier geht es zum vollständigen Artikel: www.abeln.de/presse-leser/spon-geschenke.html