Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung, stellt sich die Frage, wie und ob der Abfindungsbetrag ermäßigt versteuert werden kann.
Auch wenn es hierbei nicht oft Probleme gibt, kam ein Finanzamt auf die Idee, die ermäßigte Versteuerung nicht zuzulassen, weil der Arbeitnehmer eventuell selbst einen Aufhebungsvertrag verhandelt haben könnte.
Der BFH musste nun die Frage entscheiden, ob der Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelregelung des § 34 EStG zu unterwerfen ist. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die Leistung eine sog. Entschädigung darstellt, wie es bei der Abfindung nach Kündigung oder Beendigung grundsätzlich der Fall ist. Eine Entschädigung liegt nach dem Gesetz nur vor, wenn diese an die Stelle wegfallender Einnahmen tritt und durch den Verlust steuerbarer Einnahmen bedingt ist. Ferner muss der Ausfall der Einnahmen von Dritten (Arbeitgeber) veranlasst worden sein oder der Steuerpflichtige, wenn er den Ausfall der Einnahmen selbst herbeigeführt hat, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Auch der Arbeitgeber wird in der Regel ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt haben. So ist in einer Konfliktsituation die Ursachenkette häufig nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Wird von beiden Parteien zur Beilegung des Konflikts eine einvernehmliche Lösung gefunden, ist nach dem BFH nun regelmäßig nicht mehr zu prüfen, ob der Arbeitnehmer unter einem erheblichen tatsächlichen Druck stand. Vielmehr wird dies für die Praxis grds. unterstellt. Ob an dem Erfordernis der Drucksituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses überhaupt noch festzuhalten ist, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.
BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17