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Abeln Newsbeitrag

Schließt eine Führungskraft einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, einigen sich die Parteien nicht selten auf eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt.

Möchte oder muss der Mitarbeiter nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld (ALG) beziehen, gab es immer wieder Agenturen für Arbeit, die meinten, dass die Zeit der Freistellung nicht für die Berechnung des ALG herangezogen werden kann. Das Bundessozialgericht hatte dies bereits in 2008 klargestellt, aber einige Agenturen für Arbeit vertraten weiterhin eine andere Auffassung.

Das Bundessozialgericht hat zu diesem Thema erneut für Klarheit gesorgt: Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wird, sind bei der Bemessung des Arbeitsgeldes zu berücksichtigen.

Für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen ist dies eine Erleichterung, da weiterhin unwiderrufliche Freistellungen erfolgen können, ohne dass der ausscheidende Mitarbeiter Kürzungen des ALG befürchten muss.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2018, Az.: B 11 AL 15/17

Alexander Haasler

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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