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Zum Status des leitenden Angestellten

Als leitender Angestellter wird man irgendwann mit den Fragen konfrontiert:

  • Bin ich echter leitender Angestellter? 
  • Habe ich als leitender Angestellter überhaupt Kündigungsschutz?
  • Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? 
  • Kann mich der Arbeitgeber einfach so versetzten bzw. degradieren oder entleiten?
  • Kann der Arbeitgeber mir trotz erbrachter Leistungen meinen Bonus kürzen?
Abeln Newsbeitrag

Leitenden Angestellten wird oft viel erzählt. Dabei können echte leitende Angestellte tatsächlich besonderen Regeln unterfallen. Deshalb ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Es gibt mehrere Begriffe zum leitenden Angestellten: Es gibt den betrieblichen Begriff, der gern pauschal verwendet wird. Es gibt aber auch die gesetzlichen Begriffe des leitenden Angestellten in den § 5 Abs. 3 BetrVG und § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz. Alle Begriffe unterscheiden sich in den Voraussetzungen und Folgen.

Leitende Angestellte zeichnen sich durch eine besondere Personal- und Sachverantwortung aus und haben aufgrund ihrer hohen hierarchischen Stellung Einfluss auf das gesamte Unternehmen oder seine wichtigsten Teilbereiche. Ihre Position begründet darüber hinaus eine erhöhte Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Nur deshlab verlieren sie weder ihren Arbeitnehmerstatus noch ihren Kündigungsschutz. Nur wenn leitende Angestellte eine echte und alleinverantwortliche Einstellungs- und Entlassungsbefugnis haben und diese regelmäßig ausüben, kann der Arbeitgeber sich leichter von ihnen trennen. Dazu kann er nach einer Kündigung einen sog. Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht stellen. In diesem Fall würde das Arbeitsgericht die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellen und eine gesetzliche Abfindung zusprechen. Diese kann je nach Alter und weiteren Umständen bis zu 12 bzw. 18 Monatsgehältern betragen.

Jedoch ist im Einzelfall oft umstritten, ob der Arbeitnehmer tatsächlich als leitender Angestellter zu qualifizieren ist. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung ist bei dieser Einordnung zurückhaltend. Hierbei ist immer entscheidend, was im Vertrag steht und wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Dennoch drohen Arbeitgeber gern mit dem angeblich fehlenden Kündigungsschutz. Wir beobachten dies auch bei Versetzungen und Degradierungen bzw. Entleitungen. Entgehen Sie dieser Drohkulisse und lassen Sie Ihren Status anwaltlich überprüfen. Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und auf leitende Angestellte und Führungskräfte spezialisiert und beraten Sie gern.

RA Dr. Christoph Abeln, RA Alexander Haasler

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