Seit dem 4. August diesen Jahres ist die neue Institutsvergütungsverordnung (IVV) in Kraft. Sie soll Leitlinien schaffen, um die Vergütungssysteme der Finanzinstitute weiter zu regulieren. Der Grund für die neue IVV liegt vor allem in einer EU-Richtlinie, welche den sogenannten „Proportionalitätsgrundsatz“ näher bestimmt. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe, inwieweit Banken Boni an Manager auszahlen dürfen, die durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftskurs der Bank haben (sogenannte „Risikoträger“).
Hier kommt der Knackpunkt für Sie als Banker: Nach der neuen IVV muss jedes Finanzinstitut mit einer Bilanzsumme von mindestens 15 Milliarden Euro diese „Risikoträger“ explizit nennen. Nach dieser Änderung richtet sich die variable Vergütung in erster Linie immer noch nach den Zielvereinbarungen im Arbeitsvertrag bzw. im Geschäftsführeranstellungsvertrag. Allerdings können Banken nun den zustehenden Bonus über mehrere Jahre zurückbehalten (sogenanntes „Deferral“), oder den Bonus wegen unerreichter Ziele noch nachträglich kürzen. Die Frage ist also, ob Sie als „Risikoträger“ gelten oder zu einem deklariert werden, wenn man bankseitig Boni kürzen möchte.
Die Banken selbst bekommen von der EU-Richtlinie bzw. der neuen IVV eigenen Spielraum, solange alle Vorschriften umgesetzt sind. Sie sollen primär die Höhe des Bonus daran festmachen, wie wichtig die Stelle und die damit verbundenen Geschäfte für das Risikoprofil der Bank sind.
Außerdem wichtig: In Zukunft sollen Banken nach der IVV bei negativen Abweichungen zwischen Zielvereinbarung und Jahresbilanz des Managers bereits ausgezahlte variable Vergütungsleistungen zurückfordern dürfen. Auch das Zahlen einer Abfindung im Trennungsfall zählt in der Regel zu den variablen Vergütungsleistungen. Dieser Umstand dürfte bei Trennungsverhandlungen arbeitgeberseitig ausgenutzt werden.
Wir beraten ständig Mandanten aus den bedeutenden Finanzinstituten Deutschlands und kennen daher die Problematiken rund um Bonuszahlungen und Tantiemen sehr genau. Auch hinsichtlich der neuen IVV-Regelung und anderer wichtiger Streitthemen in der Banking- und Finance Branche beraten wir Sie gerne.
RA u. FAArbR Dr. Christoph Abeln & RA u. FAArbR Alexander Haasler