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Erreichbarkeit im Urlaub

Mit der Sommerzeit beginnt auch die Ferienzeit. Frisch aus dem Flieger, Füße am Strand und dann – ruft der Chef an oder die daheimgeblieben Kollegen haben Fragen per Mail. Was nun?

 

Tatsache ist, viele Arbeitnehmer nehmen ihr Smartphone oder ihren Laptop mit in den Urlaub. Dadurch sind sie ständig erreichbar. 

Abeln Newsbeitrag

Der Urlaub dient jedoch der Erholung. Jeder Beschäftigte hat nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Eine Erholung ist dann nicht gewährleistet, wenn der Beschäftigte ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Auch das Beantworten von Telefonaten und E-Mails ist Arbeit und beeinträchtigt die Erholung. Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte von der Arbeit komplett entbunden sein. Fazit: Niemand muss im Urlaub durchgehend erreichbar sein, auch dann nicht, wenn er ein Diensthandy zur Verfügung gestellt bekommen hat. 

 

Hier kann es aber bei echten Notfällen oder bei leitenden Angestellten in Einzelfällen Ausnahmen geben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschäftigte ein Passwort kennt, das der Betrieb dringend benötigt oder wenn sonst irgendein echter Notfall eintritt. Allerdings gilt hier, dass die Zeit der Erledigung der Anfrage für den Beschäftigten Arbeitszeit ist. Die muss vergütet werden.

 

Eine gern verwendete Klausel besagt, dass der Beschäftige einmal täglich die Mailbox abhören oder in einer bestimmten Zeit telefonisch erreichbar sein muss. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig – so das BAG in einem Urteil (20.6.2000 – 9 AZR 405/99). Dies gilt jedenfalls für die 24 Werktage, die jedem Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub zustehen. Die Erreichbarkeit rund um die Uhr können Arbeitgeber nur von Mitarbeitern verlangen, wenn diese offiziell Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst haben.

 

Also Smartphone am Strand aus und Laptop am besten zu Hause lassen. 

 

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Urlaub.

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