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Abeln Newsbeitrag

Angestellte Geschäftsführer, die keine Anteile an der GmbH besitzen, können in den Genuss von Arbeitnehmerrechten kommen. Am 26.3.2019 erließ der Bundesgerichtshof (BGH) ein klarstellendes Urteil (Az. II ZR 244/17)  zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf sogenannte Fremdgeschäftsführer.

Was war vorgefallen: Ein Geschäftsführer und ein Unternehmen stritten über eine Kündigung. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers sah eine Kündigung „mit Eintritt des 61. Lebensjahres“ vor, wovon das Unternehmen Gebrauch machte.

Hiergegen setzte sich der gekündigte Fremdgeschäftsführer mit der Begründung zur Wehr, die Klausel im Dienstvertrag diskriminiere ihn aus Altersgründen. Die Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen das AGG unwirksam.

Nachdem die Klage vor den zuständigen Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und gab dem Geschäftsführer Recht.

Und zwar: Nach Auffassung des BGH kann das AGG und damit der Schutz vor Diskriminierungen auf die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers Anwendung finden. Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, da die vertragliche Kündigungsbefugnis ab Vollendung des 61. Lebensjahres eine Entlassungsbedingung im Sinne des Gesetzes darstellt.

Auch der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Das AGG ist europarechtskonform auszulegen, da es der Umsetzung von EU-Antidiskriminierungsrichtlinien dient. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der geschützte Personenkreis der Arbeitnehmer sehr weit zu fassen. Hierunter können dann auch Fremdgeschäftsführer fallen.

Weil die Kündigung unmittelbar an das Erreichen des 61. Lebensjahres geknüpft ist, liegt laut BGH eine unmittelbare Diskriminierung aus Altersgründen vor. Diese ist nicht gerechtfertigt. Das beklagte Unternehmen müsste vielmehr darlegen, wieso ein angemessenes Interesse an der Altersdiskriminierung bestehe. Um das zu klären, wurde das Urteil an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Wenn Sie Fragen zur Kündigung oder Abberufung haben oder ein „Aufstieg“ vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer geplant ist, sprechen Sie uns gern an. RA & FAArbR Alexander Haasler


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