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Abeln Newsbeitrag

In einem jüngeren Urteil vom 10. Juli 2018 (BGH - II ZR 24/17) entschied der Bundesgerichtshof über die Auswirkungen von Verstößen von Vorstandsmitgliedern gegen Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats und stellte weitere Exkulpationsmöglichkeiten des Vorstands fest.

Zum besseren Verständnis kurz der Fall: Eine Aktiengesellschaft übernahm vertraglich ein Projekt. Die Satzung der AG verlangte bei Projekten über 200.000€ die Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese holte der (später beklagte) Vorstand auch ein. Das Projekt erwies sich in der Folgezeit sehr viel kostspieliger, als ursprünglich gedacht und geplant. Der Vorstand holte aber nicht die erneute Zustimmung des Aufsichtsrats ein, sondern besprach sich nur mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Vertrag für das Projekt wurde daraufhin geschlossen. Weitere Umstände kamen hinzu und es stellte sich heraus, dass eine Amortisierung der Kosten nicht mehr möglich war und für die AG erhebliche finanzielle Nachteile entstanden waren.

Der BGH stellte klar, dass die Zustimmung des Aufsichtsrats stets vor Durchführung eines Geschäfts einzuholen ist. Er stellte weiter klar, dass die Zustimmung erneut einzuholen ist, wenn die Sachlage sich wesentlich ändert, was im konkreten Einzelfall unter ggf. juristischer Beratung zu beurteilen ist. Außerdem könne die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht die des Gesamtaufsichtsrats ersetzen, weil stets eine abweichende Willensbildung möglich ist. Allerdings ließ der BGH zu, und das ist beachtenswert, dass der Vorstand sich dadurch rechtfertigen könnte, dass der AG trotz des vorgeworfenen Kompetenzverstoß der gleiche Schaden bei der AG eingetreten wäre. Bislang war es nämlich umstritten, ob sich ein Vorstandsmitglied mit dem Einwand des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens verteidigen könne. Diese Frage dürfte nun gelöst sein.  

Wir haben langjährige Erfahrungen in Fragen der Managerhaftung, außergerichtlich und gerichtlich. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Alexander Haasler

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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