
Der BGH zur Geschäftsführerhaftung und D&O-Versicherung :
Wird eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO binnen drei Wochen einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, da ansonsten die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung droht. Zusätzlich ist der Geschäftsführer gem. § 64 GmbHG auf zivilrechtlicher Seite verpflichtet, solche Zahlungen gegenüber der Gesellschaft zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden. Veranlasst der Geschäftsführer also nach Insolvenzreife Zahlungen, kann der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft solche Zahlungen von dem Geschäftsführer zurückverlangen. Lange bestand in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob dieser Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer von der Managerhaftpflichtversicherung, der D&O- Versicherung, gedeckt ist. Jetzt stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.11.2020 klar:
Leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Zahlung, entsteht gegen ihn ein gesetzlicher Haftungsanspruch auf Schadensersatz, welchen die D&O- Versicherung deckt. Zum Schutz der Interessen des Geschäftsführers sei die Deckung durch die D&O-Versicherung geboten.
(BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19)