
Ab dem 01.01.2021 können Outplacement-Kosten, die der Arbeitgeber beispielsweise im Rahmen eines Aufhebungsvertrages übernimmt, steuerfrei sein. Neu wurde § 3 Nr. 19 EStG geregelt. In Satz 2 und 3 heißt es nun: "Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. 3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben". Hiervon sind die üblichen angemessenen Outplacement-Kosten umfasst, wenn sie keine Umgehung darstellen, beispielsweise nur ein Bonus/eine Tantieme umgelegt wurde.