Immer mehr Arbeitnehmer gestalten ihre Elternzeit flexibel. Statt mehrere Monate oder Jahre am Stück aus dem Beruf auszusteigen, werden einzelne Elternzeitphasen mit Zeiten regulärer Beschäftigung oder einer Teilzeittätigkeit kombiniert.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut entsteht. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Zeiträume bereits mit einem einzigen Elternzeitantrag angekündigt wurden.
Mehrere Elternzeitabschnitte – mehrfacher Kündigungsschutz
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Entsprechend entsteht auch der sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz nicht nur einmal, sondern vor jedem einzelnen Abschnitt erneut.
Die Entscheidung schafft insbesondere für Arbeitnehmer mehr Planungssicherheit, die Familie und berufliche Verantwortung miteinander vereinbaren möchten.
Warum die Entscheidung wichtig ist
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitnehmer kurz vor Beginn ihrer Elternzeit ihren Arbeitsplatz verlieren. Würde der Schutz lediglich vor dem ersten Abschnitt gelten, könnte ein Arbeitgeber zwischen zwei bereits geplanten Elternzeitphasen kündigen und damit den Schutz späterer Abschnitte praktisch umgehen. Dieses Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht nun ausdrücklich verhindert.
Schutz auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz
Bemerkenswert ist außerdem, dass der besondere Kündigungsschutz unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Deshalb kann der Schutz auch während der Probezeit eingreifen. Ebenso bleibt er grundsätzlich erhalten, wenn während der Elternzeit in reduziertem Umfang weitergearbeitet wird.
Kein lückenloser Schutz über Jahre
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass mit der Anmeldung mehrerer Elternzeitabschnitte automatisch ein dauerhafter Kündigungsschutz entsteht. Vielmehr entstehen mehrere einzelne Schutzzeiträume. Zwischen den jeweiligen Abschnitten können deshalb Zeiträume liegen, in denen kein besonderer Kündigungsschutz besteht.
Fazit
Mit seiner Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern, die ihre Elternzeit flexibel gestalten möchten. Wer mehrere Elternzeitabschnitte plant, verliert den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht nach dem ersten Zeitraum.
Gerade bei Führungskräften und leitenden Angestellten sollte die Planung der Elternzeit jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Neben dem Kündigungsschutz können auch Bonusregelungen, Aktienprogramme, Dienstwagen oder sonstige Vergütungsbestandteile betroffen sein. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft hier häufig Klarheit.



