4.11.2025
News

BAG zu Kryptowährungen als Arbeitsentgelt – Wann „Ether“ zur Provision werden darf

André Kasten

BAG zu Kryptowährungen als Arbeitsentgelt – Wann „Ether“ zur Provision werden darf

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. April 2025 (10 AZR 80/24) erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen Kryptowährungen als Arbeitsentgelt – konkret als Provision – wirksam vereinbart werden können. Die Entscheidung setzt Maßstäbe für die Vergütungspraxis in technologieaffinen Unternehmen und zeigt zugleich die rechtlichen Grenzen digitaler Entlohnung.

Der Fall: Provision in Ether statt Euro

Eine Mitarbeiterin eines Krypto-Unternehmens hatte Anspruch auf Provisionen, die laut Arbeitsvertrag in der Kryptowährung Ether (ETH) zu zahlen waren. Der Arbeitgeber hatte jedoch nie Ether übertragen, sondern stattdessen Euro ausgezahlt. Die Arbeitnehmerin klagte auf Übertragung von knapp 19 ETH an ihr Wallet – mit Erfolg.

Das Urteil: Kryptowert ja, aber kein Geld

Das BAG stellt klar: Ether ist kein Geld, sondern ein Kryptowert im Sinne des Kreditwesengesetzes – also eine digitale Werteinheit, die zwar als Tauschmittel akzeptiert, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel ist.Damit gilt der Grundsatz des § 107 Abs. 1 GewO: Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Eine Zahlung in Kryptowährung kann daher nicht als Geldlohn, wohl aber als Sachbezug vereinbart werden – wenn dies objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Sachbezug mit Grenzen

Nach § 107 Abs. 2 S. 1 GewO darf ein Teil des Arbeitsentgelts in Sachleistungen bestehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht.
Das Gericht sah dieses Interesse hier gegeben: Die Klägerin war mit Kryptowerten vertraut, der Wechselkurs wurde zum Fälligkeitszeitpunkt berechnet, und die Übertragung bot reale Gewinnchancen.

Doch das BAG zieht eine klare Grenze:
Nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO muss zumindest der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld gezahlt werden.
Ziel ist der Schutz der Arbeitnehmer vor Einkommensunsicherheit und vor einem Rückgriff auf Sozialleistungen.
Eine Vereinbarung, die dies nicht wahrt, ist teilweise nichtig – der Arbeitgeber muss bis zur Pfändungsfreigrenze in Euro zahlen, erst darüber hinaus kann Kryptovergütung wirksam sein.

Praktische Konsequenzen

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil:

Für Arbeitnehmer gilt:

Fazit

Das BAG öffnet die Tür für Kryptowährungen im Arbeitsrecht – aber nur einen Spalt.Wer Kryptowerte als Entgelt einsetzen will, braucht rechtlich durchdachte Modelle und präzise vertragliche Regelungen, die den gesetzlichen Mindestschutz in Euro wahren.Krypto bleibt damit Bonus, nicht Basis des Arbeitslohns.