15.1.2026
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Bonus in der Elternzeit: Darf der Arbeitgeber kürzen?

Dr. Krasimira Zuckerman

Das BAG hat mit Urteil vom 2.7.2025 (10 AZR 119/24) entschieden, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit keinen Anspruch auf eine variable Vergütung haben, wenn diese neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet ist. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, sodass die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind und für diese Zeit kein Vergütungsanspruch besteht, auch nicht auf variable Vergütungsbestandteile.

Kernaussagen der Entscheidung:

Die variable Vergütung ist Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. während der Elternzeit), besteht kein Anspruch auf diese Vergütung, sofern keine abweichende Regelung (z. B. in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) getroffen wurde. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt auch für variable Vergütungsbestandteile. Eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung muss eine Ausnahme ausdrücklich regeln, andernfalls ist der Arbeitgeber berechtigt, die variable Vergütung bei Ausfallzeiten zeitanteilig zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn die Zielerreichung (z. B. Umsatz- oder Produktionsziele) trotz Ausfallzeiten erreicht wird, sofern diese nicht unmittelbar auf die eigene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die fehlende Festlegung einer bestimmten Arbeitszeit (wie im Außendienst des Versicherungsgewerbes) ändert daran nichts: Auch ohne feste Arbeitszeit besteht eine Arbeitsleistungspflicht, deren Aussetzung zum Ruhen des Vergütungsanspruchs führt.

Praktische Hinweise für Arbeitnehmer:

- Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf variable Vergütung, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und keine abweichende Regelung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Ziele (z. B. Umsätze) erreicht werden, ohne dass die Zielerreichung ausschließlich auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführen ist.

- Arbeitnehmer sollten vor Antritt der Elternzeit prüfen, ob in ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebs-/Gesamtbetriebsvereinbarung Sonderregelungen zur variablen Vergütung während der Elternzeit bestehen.

- Bei variablen Vergütungen, die an die individuelle Arbeitsleistung anknüpfen, ist eine Kürzung während der Elternzeit regelmäßig zulässig. Nur wenn die Vergütung unabhängig von der Arbeitsleistung (z. B. für Betriebstreue) gezahlt wird, kann ein Anspruch auch während der Elternzeit bestehen.

- Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung.

Fazit: Die Entscheidung des BAG bestätigt, dass der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ auch für variable Vergütungsbestandteile gilt, sofern keine abweichende Regelung besteht. Arbeitnehmer müssen daher während der Elternzeit mit einer anteiligen Kürzung variabler Vergütung rechnen.