Ein vermeintlicher Anruf des Vorgesetzten, knapp 60 Überweisungen und mehr als 50 Millionen Euro Schaden: Ein vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedener Fall zeigt, welche persönlichen Risiken Führungskräfte bei Zahlungsfreigaben tragen. Besonders brisant ist die Rolle der D&O-Versicherung.
Wer hohe Geldbeträge verantwortet, steht im Visier professioneller Betrüger. Beim sogenannten CEO-Fraud täuschen Täter eine Anweisung aus der Unternehmensführung vor und veranlassen Beschäftigte zu Überweisungen. Für die Betroffenen kann das neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch erhebliche Schadensersatzforderungen bedeuten.
Der Fall: Zahlungsanweisungen auf dem privaten Handy
Ein Head of Global Treasury überwies innerhalb von 25 Tagen in knapp 60 Zahlungen mehr als 50 Millionen Euro an Betrüger. Die Täter gaben vor, das Geld werde für eine geplante Firmengründung in Asien benötigt.
Den ersten Kontakt stellten sie über eine gefälschte Rufnummer des Vorgesetzten her. Dieses Verfahren wird als Caller-ID-Spoofing bezeichnet: Auf dem Display erscheint eine vertraute Nummer, obwohl der Anruf tatsächlich von einem anderen Anschluss stammt. Weitere Zahlungsanweisungen folgten per Messenger auf das private Mobiltelefon des Angestellten.
Eine Rückfrage beim tatsächlichen Vorgesetzten unterblieb. Der Arbeitgeber kündigte fristlos und verlangte Ersatz des gesamten Schadens.
Nach der zugrunde gelegten Pressemitteilung bestätigte das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) sowohl die Kündigung als auch die volle Schadensersatzpflicht. Das Gericht bewertete das Verhalten als grob fahrlässig.
Volle Haftung trotz existenzbedrohender Schadenshöhe?
Beschäftigte haften für Schäden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht automatisch in voller Höhe. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung kommt es insbesondere auf den Verschuldensgrad an: Bei leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden grundsätzlich aufgeteilt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt regelmäßig eine volle Haftung in Betracht.
Allerdings können auch dann die Umstände des Einzelfalls eine Begrenzung rechtfertigen. Dazu zählt insbesondere ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Schaden und dem Einkommen des Beschäftigten. Eine feste Haftungsobergrenze ergibt sich daraus nicht.
Bei einem Schaden von mehr als 50 Millionen Euro liegt die Frage nach einer Begrenzung nahe. Das LAG Köln lehnte sie nach der berichteten Entscheidung dennoch ab.
Die D&O-Versicherung als Argument gegen eine Haftungsmilderung
Der Arbeitgeber hatte eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen. Eine solche Versicherung soll versicherte Führungskräfte gegen bestimmte Haftungsansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit schützen.
Nach der Pressemitteilung maß das Gericht diesem Versicherungsschutz entscheidende Bedeutung bei: Er wirke für den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Deshalb bestehe kein Anlass, von der grundsätzlich vollen Haftung bei grober Fahrlässigkeit abzuweichen.
Für Führungskräfte ist das eine bemerkenswerte Konstellation. Die Versicherung kann Schutz bieten – ihr Bestehen kann zugleich gegen eine Begrenzung der persönlichen Haftung sprechen.
Haftung und Versicherungsdeckung sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen. Aus einer hohen Deckungssumme allein folgt noch nicht, dass der Versicherer einen konkreten Schaden übernimmt. Ebenso lässt sich aus der berichteten Entscheidung nicht ableiten, dass jede D&O-Police eine Haftungsmilderung ausschließt.
Was Führungskräfte an ihrer Police prüfen sollten
Entscheidend ist der konkrete Versicherungsvertrag. Wer Finanzverantwortung trägt, sollte insbesondere klären:
- Gehört die eigene Position zum versicherten Personenkreis – auch unterhalb von Vorstand und Geschäftsführung?
- Sind die betroffenen Tätigkeiten und daraus entstehende Haftungsansprüche erfasst?
- Welche Ausschlüsse, Selbstbehalte und Obliegenheiten gelten?
- Wie behandelt die Police Ansprüche im Zusammenhang mit CEO-Fraud und anderen Formen des Social Engineering?
- Welche Meldepflichten bestehen, wenn ein Schaden oder eine Forderung bekannt wird?
Dabei ist zwischen dem betrugsbedingten Vermögensverlust des Unternehmens und einem Haftungsanspruch gegen die Führungskraft zu unterscheiden. Beides muss versicherungsrechtlich gesondert betrachtet werden.
Auch eine mögliche Freistellungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber sollte auf ihre Reichweite und Wirksamkeit geprüft werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig
Nach den vorliegenden Angaben hat das LAG Köln die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.
Ob die Versicherungsargumentation Bestand haben wird, bleibt damit offen. Für Führungskräfte ist der Fall bereits jetzt Anlass, Zahlungsprozesse und persönlichen Versicherungsschutz genauer zu prüfen.
Zahlungsanweisungen verifizieren, Haftungsrisiken früh klären
Eine angezeigte Rufnummer oder eine vertraut wirkende Nachricht ersetzt keine Prüfung. Gerade bei ungewöhnlichen Zahlungsanweisungen sollte eine Rückfrage über einen unabhängig bekannten Kontaktweg erfolgen. Ein konsequentes Vier-Augen-Prinzip und dokumentierte Freigaben helfen, Fehlüberweisungen zu verhindern und die eigene Sorgfalt nachvollziehbar zu machen.
Wer eine Führungsposition mit Finanzverantwortung übernimmt, sollte außerdem frühzeitig klären, welchen Schutz die D&O-Versicherung tatsächlich bietet. Ist bereits ein Schaden eingetreten, müssen arbeitsrechtliche Verteidigung und versicherungsrechtliche Schritte aufeinander abgestimmt werden.
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