Der Dienstwagen ist für viele Führungskräfte weitaus mehr als ein Arbeitsmittel. Ist die Privatnutzung vereinbart, gilt sie regelmäßig als Vergütungsbestandteil. Nach einer Kündigung darf der Arbeitgeber das Fahrzeug deshalb nicht allein wegen einer Freistellung zurückverlangen. Entscheidend sind hingegen vielmehr eine wirksame Widerrufsklausel und eine im konkreten Fall berechtigte Freistellung.
Worum es geht
In dem vom BAG mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) entschiedenen Fall hatte ein Vertriebsleiter selbst gekündigt. Daraufhin stellte sein Arbeitgeber ihn für die restliche Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitnehmer verlangte eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung.
Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zurück.
Dienstwagen mit Privatnutzung ist Arbeitsentgelt
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil und damit ein Teil der geschuldeten Vergütung. Ohne einen wirksamen Widerrufsvorbehalt besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Zwar kann eine Klausel den Widerruf bei einer Freistellung grundsätzlich erlauben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie den Grund klar benennt und die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer kalkulierbar macht. Im entschiedenen Fall hielt die Dienstwagenklausel dieser Kontrolle stand.
Dabei ist jedoch erforderlich, dass der Widerruf an eine berechtigte Freistellung knüpft. Eine vorformulierte Klausel, die den Arbeitgeber bei jeder Kündigung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls freistellt, ist unwirksam. Es bedarf vielmehr überwiegender schutzwürdiger Arbeitgeberinteressen, etwa wegen Geschäftsgeheimnissen, drohender Konkurrenztätigkeit, Kundenmitnahme oder weil eine Beschäftigung infolge Betriebsschließung oder Umorganisation nicht möglich ist. Fehlen solche Gründe, kann auch der Entzug des Dienstwagens nicht auf die Freistellung gestützt werden.
Was Führungskräfte jetzt beachten sollten
Wer sich einem Rückgabeverlangen eines auch privat nutzbaren Dienstwagens ausgesetzt sieht, sollte nicht vorschnell handeln. Zu prüfen sind insbesondere:
- Ist die private Nutzung im Arbeits- oder Dienstwagenvertrag zugesagt?
- Falls ja, enthält die Dienstwagenvereinbarung einen transparenten Widerrufsvorbehalt für den Fall der Freistellung?
- Und trägt der Arbeitgeber konkrete Gründe vor, die eine Nichtbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist rechtfertigen?
Ratsam ist es jedenfalls die Rückgabeaufforderung, die Freistellungsmitteilung und die Dienstwagenvereinbarung zu sichern und zeitnah rechtlich prüfen zu lassen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 25. März 2026, 5 AZR 108/25.



