Die heutigen Beschlüsse des Koalitionsausschusses sorgen derzeit für erhebliche Verunsicherung bei Führungskräften. Zahlreiche Mandanten fragen uns, ob sie künftig ihren gesetzlichen Kündigungsschutz verlieren.
Die gute Nachricht vorweg:
Nein. Zum jetzigen Zeitpunkt ändert sich für Sie noch nichts.
Noch gibt es weder einen Gesetzentwurf noch eine verabschiedete Neuregelung. Dennoch sollten Führungskräfte die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Denn sollte das angekündigte Vorhaben umgesetzt werden, wäre dies eine der größten Änderungen des Kündigungsschutzrechts seit Jahrzehnten.
Worum geht es überhaupt?
Die Bundesregierung plant, für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Sonderregelung einzuführen. Betroffen wären damit zahlreiche Führungskräfte, leitende Angestellte und hochqualifizierte Spezialisten.
Nach den derzeitigen Plänen soll sich diese Regelung ausdrücklich an der sogenannten Risikoträgerregelung im Bankensektor orientieren.
Warum ist die Bezugnahme auf die Risikoträgerregelung so bedeutsam?
Der Begriff klingt zunächst technisch.
Die rechtlichen Folgen wären es jedoch nicht.
Das Vorbild findet sich in § 25a Abs. 5a KWG. Dort kann der Arbeitgeber bei bestimmten Risikoträgern großer Kreditinstitute im Kündigungsschutzprozess die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen. Ein besonderer Auflösungsgrund ist hierfür nicht erforderlich.
Die Folge:
Selbst wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung rechtswidrig war, endet das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung.
Sollte dieses Modell künftig auf Führungskräfte übertragen werden, würde sich der Charakter des Kündigungsschutzprozesses grundlegend verändern. Es ginge häufig nicht mehr um den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern vor allem um die Höhe der Abfindung.
Gilt das auch für bestehende Arbeitsverträge?
Diese Frage beschäftigt derzeit nahezu alle Betroffenen.
Die ehrliche Antwort lautet:
Niemand weiß es bislang.
Der Beschluss des Koalitionsausschusses enthält hierzu keine Aussage.
Allerdings wurde auch die Risikoträgerregelung im Jahr 2019 ohne Übergangsregelung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse angewendet.
Ob der Gesetzgeber diesen Weg erneut beschreiten wird, bleibt abzuwarten.
Muss ich jetzt etwas unternehmen?
Aus unserer Sicht besteht derzeit kein Anlass für überstürzte Entscheidungen.
Wer bereits einen langfristigen Anstellungsvertrag besitzt, sollte zunächst das Gesetzgebungsverfahren abwarten.
Anders kann die Situation sein,
- wenn Sie aktuell einen neuen Arbeitsvertrag verhandeln,
- eine Beförderung ansteht,
- Ihr Vertrag ohnehin geändert werden soll oder
- sich bereits eine Trennung abzeichnet.
In diesen Situationen können längere Kündigungsfristen, vertragliche Abfindungsregelungen oder ein zeitweiser Ausschluss der ordentlichen Kündigung sinnvoll sein.
Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel?
Ja.
Die geplante Regelung wirft bereits heute erhebliche Fragen hinsichtlich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und – soweit bestehende Arbeitsverhältnisse betroffen wären – des Vertrauensschutzes auf.
Ob diese Bedenken durchgreifen, wird allerdings erst beurteilt werden können, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.
Unser Rat an Führungskräfte
Lassen Sie sich von den aktuellen Schlagzeilen nicht verunsichern.
Politische Beschlüsse sind noch kein geltendes Recht. Zwischen einer Ankündigung des Koalitionsausschusses und einem tatsächlich in Kraft tretenden Gesetz liegen regelmäßig mehrere Monate. In dieser Zeit können sich Inhalt und Reichweite einer Reform erheblich verändern.
Wer heute besonnen handelt und seine Vertragsgestaltung im Blick behält, ist regelmäßig besser aufgestellt als jemand, der vorschnelle Entscheidungen trifft.
Wir begleiten das Gesetzgebungsverfahren von Beginn an und werden an dieser Stelle fortlaufend über alle wesentlichen Entwicklungen informieren.
Sie möchten wissen, ob Ihr Anstellungsvertrag von der geplanten Reform betroffen sein könnte?
Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten bereits heute bestehen.




