Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine besondere Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen anbietet. Typische Inhalte solcher Änderungen sind eine reduzierte Vergütung, veränderte Aufgabenbereiche oder ein neuer Arbeitsort.
Auch eine Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG) und kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Betroffene Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer – insbesondere Führungskräfte – stehen hier oft vor einer strategischen Entscheidung.
Gemäß § 2 KSchG besteht die Möglichkeit, das Angebot des Arbeitgebers „unter Vorbehalt“ anzunehmen. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis vorläufig bestehen, während gerichtlich geklärt werden kann, ob die Änderungen rechtlich zulässig sind. Diese Option kann helfen, Zeit zu gewinnen und die eigene Position zu sichern.