Als Geschäftsführer oder Vorstand bewegen Sie sich in einem rechtlichen Sonderbereich: Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegen Sie nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Gesellschaftsrecht. Diese Besonderheit hat weitreichende Konsequenzen – vom fehlenden Kündigungsschutz über abweichende Haftungsregeln bis hin zu speziellen Vergütungsstrukturen. Der Anstellungsvertrag ist das zentrale Dokument für Ihre rechtliche und wirtschaftliche Position. Er definiert nicht nur Vergütung und Aufgabenbereich, sondern regelt auch existenzielle Fragen wie Abberufungsschutz, Haftungsbegrenzung und Abfindungen. Anders als bei Arbeitsverträgen besteht hier ein großer Gestaltungsspielraum – den es strategisch zu nutzen gilt.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht – Expertise
Dienstvertrag, Anstellungsvertrag (Geschäftsführervertrag)

Unsere Expertise erstreckt sich über diverse Themenschwerpunkte.
Schwerpunkt Dienstvertrag 1
Maßgeschneiderte Vertragsgestaltung und -verhandlung
Wir gestalten und verhandeln Ihren Dienstvertrag mit Blick auf Ihre individuellen Prioritäten und die Besonderheiten Ihrer Position. Von der Vergütungsstruktur über Abberufungsregelungen bis hin zu Regelungen für den Exit – wir sorgen für maximale rechtliche Absicherung und optimale wirtschaftliche Bedingungen. Mit unserem Verhandlungsgeschick und unserer juristischen Expertise stärken wir Ihre Position und erzielen Ergebnisse, die Ihren Wert angemessen honorieren.
Schwerpunkt Dienstvertrag 2
Absicherung gegen persönliche Risiken
Geschäftsführer und Vorstände tragen ein erhöhtes persönliches Haftungsrisiko. Wir implementieren wirksame Schutzklauseln in Ihren Vertrag: von der Haftungsbegrenzung über Freistellungsvereinbarungen bis hin zu D&O-Versicherungen ohne Selbstbehalt. Unser Ziel: Ihre persönliche Absicherung bei unternehmerischen Entscheidungen, ohne Ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken.
Schwerpunkt Dienstvertrag 3
Strategische Exitplanung Jedes Organverhältnis endet irgendwann. Wir gestalten schon bei Vertragsschluss die Bedingungen für einen würdigen und finanziell abgesicherten Ausstieg. Von der Abfindungsregelung über nachvertragliche Wettbewerbsverbote bis hin zu Ruhegehaltsvereinbarungen – wir denken vorausschauend und schützen Ihre Interessen auch für die Zeit nach dem Mandat.
Unser Vorgehen
01
Professionell.
Mit langjähriger Erfahrung, juristischer Präzision und tiefgreifender Expertise im Arbeitsrecht vertreten wir die Interessen von Führungskräften und Managern auf höchstem Niveau. Unser Anspruch: Effizienz, strategisches Denken und ein konsequenter Fokus auf Ihren Erfolg.
02
Strategisch.
Jeder Fall ist einzigartig und verlangt eine maßgeschneiderte, kluge Herangehensweise. Wir analysieren Ihre Situation sorgfältig, entwickeln eine klare, strategisch durchdachte Linie und setzen diese konsequent um – mit dem Ziel, nicht nur kurzfristige Ergebnisse zu erzielen, sondern Ihre Position auch langfristig zu stärken und zu sichern.
03
Empathisch.
Rechtliche Auseinandersetzungen sind oft mit hoher persönlicher Belastung verbunden. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre Situation und Ihre Perspektive wirklich zu verstehen. Mit Fingerspitzengefühl, persönlichem Engagement und dem Blick für das Wesentliche begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess – verlässlich und an Ihrer Seite. Denn Ihr Vertrauen ist die Basis unserer Zusammenarbeit.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Dienstvertrag, Anstellungsvertrag (Geschäftsführervertrag)
Kann ein neuer Arbeitgeber die Karenzentschädigung übernehmen?
Ja – entweder durch direkte Zahlung oder durch einen Ausgleich für entgangene Leistungen. Wichtig ist eine rechtlich saubere Gestaltung, um Umgehungsvorwürfe zu vermeiden. Wir koordinieren den Prozess und sorgen für rechtssichere Lösungen.
Wie präzise muss das Wettbewerbsverbot formuliert sein?
Sehr präzise – pauschale Klauseln sind oft unwirksam. Wir sorgen für eine eindeutige Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten und Regionen sowie für klare Ausnahmeregeln. Damit Sie wissen, woran Sie sind.
Was droht bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Vertragsstrafe, Schadensersatz, Rückforderung der Karenzentschädigung – und im Extremfall ein Gerichtsverfahren. Auch Ihr neuer Arbeitgeber kann in Mithaftung geraten. Wir prüfen Risiken im Vorfeld und schützen Sie mit klaren Handlungsanleitungen.
Wie komme ich aus einem Wettbewerbsverbot heraus?
Möglichkeiten sind: einvernehmliche Aufhebung, einseitiger Verzicht des Unternehmens (mit Nachzahlungspflicht), außerordentliche Kündigung oder Feststellung der Unwirksamkeit. Wir analysieren Ihre Situation und entwickeln den passenden Befreiungsweg.
Gibt es einen Anspruch auf Karenzentschädigung, wenn nichts vereinbart wurde?
Grundsätzlich nein – nur Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch. Bei Organmitgliedern muss die Entschädigung vertraglich geregelt sein. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch aus Treu und Glauben entstehen – wir prüfen das im Einzelfall.
Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gelten?
Zwei Jahre gelten als marktüblich. Längere Zeiträume sind theoretisch möglich, aber rechtlich riskant. Wir verhandeln eine Dauer, die Ihre Bewegungsfreiheit schützt – und vor Gericht Bestand hat.
Was ist besser: befristeter oder unbefristeter Vertrag?
Befristete Verträge mit Verlängerungsoption (3–5 Jahre) sind der Standard. Sie bieten Verhandlungsspielraum nach Ablauf. In starker Position können auch unbefristete Verträge mit langen Kündigungsfristen sinnvoll sein. Wir analysieren Ihre Situation und verhandeln die für Sie optimale Struktur.
Was regelt eine Change-of-Control-Klausel?
Sie sichert Ihre Position bei einem Eigentümerwechsel: Sonderkündigungsrecht, attraktive Abfindung, Wegfall von Wettbewerbsverboten, Fortzahlung variabler Vergütung. Wir sorgen dafür, dass Sie nicht zum Spielball einer neuen Unternehmensstrategie werden – sondern Ihre Interessen gewahrt bleiben.
Wofür hafte ich persönlich?
Für Pflichtverletzungen – auch fahrlässige – haften Sie unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen. Besonders sensibel: Verstöße gegen Insolvenzrecht, Steuernormen oder Compliance-Vorgaben. Der beste Vertrag nützt wenig ohne Absicherungen. Wir schaffen wirksame Schutzmechanismen und binden diese rechtssicher ein.
Kann mir gekündigt werden?
Formell nicht. Als Geschäftsführer oder Vorstand werden Sie abberufen – durch Beschluss. Parallel kann der Dienstvertrag separat gekündigt werden. Ohne abgestimmte Regelungen kann es passieren, dass Sie zwar abberufen, aber weiterhin vertraglich gebunden sind – oder umgekehrt. Wir sorgen für saubere Verzahnung und rechtssichere Trennungsszenarien.
Wie sollte die Vergütung aufgebaut sein?
Ein modernes Vergütungssystem kombiniert Fixgehalt, Jahresbonus und langfristige variable Komponenten wie LTI oder Aktienoptionen. Klare Zieldefinitionen, transparente Bemessungsgrundlagen und wasserdichte Regelungen für den Trennungsfall sind essenziell. Wir schaffen eine Struktur, die Leistung belohnt – und steuerlich effizient ist.
Was unterscheidet den Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag?
Als Organmitglied gelten Sie nicht als Arbeitnehmer. Es gelten keine Regeln zum Kündigungsschutz, zur Arbeitszeit oder zu Elternzeiten. Dafür eröffnen sich größere Freiheiten bei Vergütung, Vertragslaufzeit und Nebenleistungen. Gleichzeitig ist Ihre persönliche Haftung erheblich ausgeweitet. Wir sorgen dafür, dass Ihre besonderen Risiken vertraglich kompensiert werden.